Erste Orientierung

Zugewinn und Vermögen bei Trennung und Scheidung

Beim Zugewinnausgleich geht es vereinfacht um den Ausgleich des Vermögenszuwachses, der während der Ehe entstanden ist. Mit diesem Rechner erhalten Sie eine erste Orientierung, ob und in welcher Größenordnung ein Ausgleich in Betracht kommen kann.

Der Rechner betrifft nur den rechnerischen Zugewinn. Weitere Vermögensfragen – etwa zu Immobilien, Konten, Schulden, Darlehen, Hausrat oder gemeinsamen Verträgen – müssen gesondert geprüft werden. Die Berechnung ersetzt keine rechtliche Beratung.

Welche Werte sind gemeint?
Das Anfangsvermögen ist vereinfacht das Vermögen bei Eheschließung. Das Endvermögen ist grundsätzlich das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Besonderheiten wie die Indexierung des Anfangsvermögens, Schenkungen, Erbschaften, Schulden, Immobilienwerte, Unternehmensbeteiligungen oder illoyale Vermögensverschiebungen können die Berechnung beeinflussen.

Ehegatte 1

Ehegatte 2

Hinweis: Dieses Ergebnis ist unverbindlich. Der Rechner berücksichtigt insbesondere keine Indexierung des Anfangsvermögens und keine Hinzurechnungen zum Anfangs- oder Endvermögen. Für eine belastbare Einschätzung sind die konkreten Vermögensverhältnisse, Stichtage und Nachweise individuell zu prüfen.
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Wann eine genaue Prüfung besonders wichtig ist

Eine individuelle Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, Schenkungen, Erbschaften, Darlehen, Schulden oder größere Wertveränderungen während der Ehe eine Rolle spielen. Neben dem Zugewinnausgleich können auch weitere Vermögensfragen zu klären sein – etwa die Nutzung oder Verwertung einer Immobilie, gemeinsame Konten, Kredite, Versicherungen, Hausrat oder gemeinsame Verträge. Wir ordnen die Vermögensverhältnisse rechtlich ein und prüfen, welche Ansprüche tatsächlich bestehen.

Nicht nur Zugewinn: weitere Vermögensfragen

Bei Trennung und Scheidung geht es häufig nicht nur um den rechnerischen Zugewinnausgleich. Oft müssen auch weitere Vermögensfragen geklärt werden: Was geschieht mit einer gemeinsamen Immobilie? Wer trägt Darlehen oder laufende Kosten? Wie werden gemeinsame Konten, Versicherungen, Hausrat oder sonstige Vermögenswerte behandelt?

Diese Fragen sind rechtlich vom Zugewinnausgleich zu unterscheiden, hängen wirtschaftlich aber oft eng damit zusammen. Eine sorgfältige Prüfung hilft, vorschnelle Vereinbarungen zu vermeiden und tragfähige Lösungen zu finden.

Immobilie und Darlehen

Bei gemeinsamer Immobilie stellt sich oft die Frage, wer sie nutzt, ob sie verkauft wird, wer Darlehen bedient und wie laufende Kosten verteilt werden.

Konten und Schulden

Gemeinsame Konten, Kredite, Bürgschaften oder private Schulden sollten sorgfältig geprüft und nachvollziehbar getrennt werden.

Hausrat und persönliche Gegenstände

Auch Hausrat, Fahrzeuge, Wertgegenstände oder persönliche Gegenstände können regelungsbedürftig sein – besonders, wenn keine Einigung besteht.

Erbschaften und Schenkungen

Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden im Zugewinn besonders behandelt und sollten rechtlich genau eingeordnet werden.

Unternehmen und Beteiligungen

Bei Selbstständigkeit, Gesellschaftsanteilen oder Unternehmensvermögen ist eine genaue Bewertung und rechtliche Einordnung besonders wichtig.

Vereinbarungen

Viele Vermögensfragen lassen sich außergerichtlich regeln. Wichtig sind klare, rechtssichere Vereinbarungen statt bloßer mündlicher Absprachen.

Häufige Fragen zu Zugewinn und Vermögen

Was gehört zum Zugewinn?

Zum Zugewinn gehört vereinfacht der Vermögenszuwachs während der Ehe. Verglichen werden Anfangsvermögen und Endvermögen beider Ehegatten. Schulden, Erbschaften, Schenkungen, Immobilien und Unternehmenswerte können die Berechnung beeinflussen.

Nein. Beim Zugewinnausgleich wird nicht automatisch jeder Vermögensgegenstand geteilt. Es wird grundsätzlich verglichen, welcher Ehegatte während der Ehe den höheren Zugewinn erzielt hat. Daraus kann sich ein Zahlungsanspruch ergeben.

Das hängt von Eigentum, Finanzierung, Nutzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen ab. Neben dem Zugewinnausgleich können Fragen zu Darlehen, Verkauf, Übernahme, Nutzungsentschädigung oder laufenden Kosten entstehen.

Schulden können sowohl beim Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen eine Rolle spielen. Entscheidend ist, wann sie entstanden sind, wem sie zuzurechnen sind und ob sie nachweisbar sind.

Erbschaften und Schenkungen werden beim Zugewinnausgleich besonders behandelt. Sie können dem Anfangsvermögen zugerechnet werden, Wertsteigerungen können aber dennoch relevant sein.

Ja. Viele Fragen lassen sich durch eine außergerichtliche Vereinbarung klären. Wichtig ist, dass die Regelung rechtssicher formuliert und rechtswirksam vereinbart ist und alle relevanten Vermögenswerte berücksichtigt sind.

Rechtsanwaltskanzlei
Becker-Cornils & Burkhardt
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